LAG Hamm - Beschluss vom 12.07.2006
10 Ta 384/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 122
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 2/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag auf Zulassung einer Wahlvorschlagsliste nebst Hilfsantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 384/06

DRsp Nr. 2006/27836

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag auf Zulassung einer Wahlvorschlagsliste nebst Hilfsantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl

»1. Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen.2. Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste "Neue Wege" zu der am 06.04.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindenden Betriebsratswahl verlangt. Hilfsweise haben sie vom Wahlvorstand den Abbruch des laufenden Wahlverfahrens begehrt.

Durch Beschluss vom 22.03.2006 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Antragsteller auf Zulassung der Wahlvorschlagsliste " Neue Wege" stattgegeben.