LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2006
10 Ta 474/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; BetrVG § 23 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 9/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zum Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 474/06

DRsp Nr. 2006/27824

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zum Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden

»In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; BetrVG § 23 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu 1., des Antragstellers zu 1., zur Ausübung des Betriebsratsmandats gestritten, nachdem der Antragsteller zu 1., der Vorsitzende des Betriebsrats, des Antragstellers zu 2., mit Schreiben vom 23.05.2006 von den Arbeitgebern freigestellt und ihm mit Schreiben vom 26.05.2006 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass die Freistellung sich auch auf seine Betriebsratstätigkeit beziehe.

Nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 06.06.2006 wurde das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.06.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festgesetzt.