LAG Hamm - Beschluss vom 27.10.2006
10 Ta 675/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; BetrVG § 23 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 153
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 11/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb

LAG Hamm, Beschluss vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 675/06

DRsp Nr. 2007/912

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb

»In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; BetrVG § 23 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über das Zutrittsrechts des Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu 1., des Antragstellers zu 1., zur Ausübung des Betriebsratsmandats bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens gestritten. Durch Beschluss vom 29.06.2006 hat das Arbeitsgericht der beantragten einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der Beschluss vom 29.06.2006 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.08.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.666,67 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15.09.2006, wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der am 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.