LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2010
5 Ta 137/10
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 7/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mehrere Unterlassungsanträge des Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 137/10

DRsp Nr. 2011/7020

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um mehrere Unterlassungsanträge des Betriebsrats

Die Bewertung eines Unterlassungsantrags ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR - Maximalwert 500.000 EUR).

Leitsatz der Redaktion: Verfolgen mehrere Unterlassungsanträge des Betriebsrats (§ 23 Abs. 3 BetrVG) eigenständige Ziele und sind verschiedene Lebenssachverhalte betroffen, sind die im Einzelnen ermittelten Werte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zu einem Gesamtwert zusammenzurechnen.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 6. Juli 2010 - 12 BV 7/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin/Beschwerdeführerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) richtet sich gegen die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit insgesamt vier Anträgen des zu 2 beteiligten Betriebsrats vorgenommen hat.