LAG Hamm - Beschluss vom 09.11.2006
13 Ta 508/06
Normen:
BetrVG § 99 § 101 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 232
NZA-RR 2007, 96
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 113/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Statusfragen und Aufhebung einer ohne Beteiligung des Betriebsrates erfolgten Personaleinstellung - Darlegungslast zur Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Maßnahmen

LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 508/06

DRsp Nr. 2007/898

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Statusfragen und Aufhebung einer ohne Beteiligung des Betriebsrates erfolgten Personaleinstellung - Darlegungslast zur Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Maßnahmen

Für den Antrag zur Aufhebung der ohne Beteiligung des Betriebsrates erfolgten Einstellung nach § 101 BetrVG kommt eine Herabsetzung des Gegenstandswertes dann in Betracht, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen; der bloße Hinweis auf ein laufendes Parallelverfahren beim Arbeitsgericht reicht dafür aber nicht aus.

Normenkette:

BetrVG § 99 § 101 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat zum einen die Feststellung verlangt, dass ein bestimmter Mitarbeiter mit einer Jahresvergütung in Höhe von 58.800,00 EUR kein leitender Angestellter ist. Zum anderen hatte er wegen unterbliebener Beteiligung nach § 99 BetrVG die Aufhebung der Einstellung dieses Mitarbeiters begehrt. Das Verfahren wurde im Vergleichswege erledigt.