I.
Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat mit seinem Antragsschriftsatz vom 07.02.2006 die Feststellung begehrt, dass insgesamt 80 intern vom Arbeitgeber als "ehrenamtliche Mitarbeiterinnen" bezeichnete Personen Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG sind. Im Laufe des Verfahrens wurden vom Arbeitsgericht in Abstimmung mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, anknüpfend an die jeweiligen Tätigkeiten der genannten Personen in verschiedenen Einrichtungen, mehrere Gruppen gebildet; für jede Gruppe sollte zunächst eine Entscheidung im Verfahren des "Gruppenführers" herbeigeführt werden.
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