I.
Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten, soweit hier noch von Interesse, um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gestritten, in der unter anderem geregelt war:
1.) Ab 01.01.2005 wird die Arbeitszeit von 36 auf 38 Std./Woche ohne Lohnausgleich verlängert.
...
3.) Für die gesamte Belegschaft gibt die Fa. B2xx bis zum 31.03.2006 eine Arbeitsplatzgarantie und nimmt keine betriebsbedingten Kündigungen vor.
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