LAG Hamm - Beschluss vom 17.08.2006
13 Ta 179/06
Normen:
RVG § 23 ; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 595
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 61/05 - 03.03.2006,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen

LAG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 179/06

DRsp Nr. 2006/27827

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen

»In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:Arbeitnehmer 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;Arbeitnehmer 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;Arbeitnehmer 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.«

Normenkette:

RVG § 23 ; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten, soweit hier noch von Interesse, um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gestritten, in der unter anderem geregelt war:

1.) Ab 01.01.2005 wird die Arbeitszeit von 36 auf 38 Std./Woche ohne Lohnausgleich verlängert.

...

3.) Für die gesamte Belegschaft gibt die Fa. B2xx bis zum 31.03.2006 eine Arbeitsplatzgarantie und nimmt keine betriebsbedingten Kündigungen vor.