LAG Hamm - Beschluss vom 11.10.2006
10 Ta 561/06
Normen:
BetrVG § 95 § 99 ; GKG § 42 Abs. 4 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin

LAG Hamm, Beschluss vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 561/06

DRsp Nr. 2007/929

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. 2. Das gilt auch, wenn die Beteiligten eines Beschlussverfahrens um eine Versetzungsmaßnahme nach den §§ 99 Abs. 1, 95 BetrVG streiten; Streitigkeiten über Versetzungen sind regelmäßig vermögensrechtliche Streitigkeiten und wie Änderungsschutzklagen zu bewerten. 3. Geht die Versetzung einer Mitarbeiterin mit einer örtlichen Änderung der Arbeitsstätte einher, ist bei der Wertfestsetzung im Einzelfall auch ohne Vergütungsdifferenz von zwei Monatsverdiensten der betroffenen Mitarbeiterin auszugehen.

Normenkette:

BetrVG § 95 § 99 ; GKG § 42 Abs. 4 ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.