LAG Köln - Beschluss vom 20.07.2007
5 Ta 173/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 156/04

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei gleichgelagerten Einstellungen und Eingruppierungen

LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 173/07

DRsp Nr. 2008/14400

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei gleichgelagerten Einstellungen und Eingruppierungen

1. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren über die Zustimmungsersetzung zur Einstellung und Eingruppierung nach § 99 BetrVG sowie um Anträge nach § 100 BetrVG ist bei einer Vielzahl von insgesamt 39 Mitbestimmungsfällen statt mit dem Vierteljahreseinkommen aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich mit 4.000 EUR, Anträge nach § 100 BetrVG auf Eingruppierung des jeweiligen Arbeitnehmers mit jeweils 2.000 EUR zu bewerten.2. Handelt es sich um mehrere in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle, sind, auch wenn es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen in einem Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr handelt, nur die Anträge bezüglich des ersten Arbeitnehmers (Einstellung, Eingruppierung, vorläufige Maßnahme) mit dem vollen sich daraus ergebenden Wert (= 8.000 EUR) zu berücksichtigen, für jeden weiteren Fall sind dagegen nach den Maßstäben des § 23 Abs.3 RVG angesichts der entsprechend geringeren Schwierigkeit und Bedeutung und des davon abhängenden Umfangs der Sache nur 50 % dieses Wertes zu veranschlagen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 § 100 ;

Gründe: