LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2006
6 Ta 386/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 13/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Versetzung in mehreren Fällen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 386/06

DRsp Nr. 2007/14284

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Versetzung in mehreren Fällen

1. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar; der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berechnen.2. Ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers zu bewerten; insoweit stellen sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) hinsichtlich der Bewertung einer Änderungskündigungsschutzklage als geeignete Anknüpfungspunkte dar.3. Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit in der Regel identischem Streitgegenstand betroffen sind, ist nach Umfang und Schwierigkeit der Sache eine Herabsetzung geboten, und zwar auf jeweils 3/10 bzw. 1/3 des Ausgangswertes von zwei Bruttomonatsbezügen.