LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2009
17 Ta 6073/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 730/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Ein- oder Umgruppierung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 17 Ta 6073/09

DRsp Nr. 2009/25004

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Ein- oder Umgruppierung

Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, das eine Ein- oder Umgruppierung zum Gegenstand hat, bestimmt sich nicht nach der Entgeltdifferenz im Sinne des § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG.

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Juni 2009 - 27 BV 730/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine bestimmte Stufe einer Entgeltgruppe begehrt. Die von dem Betriebsrat für richtig gehaltene Eingruppierung hätte zu einer Erhöhung der Vergütung des Arbeitnehmers von monatlich 850,00 EUR geführt. Das Verfahren wurde durch gerichtlich protokollierten Vergleich beendet.