LAG Hamm - Beschluss vom 19.10.2006
13 Ta 549/06
Normen:
BetrVG § 99 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 96
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen für wenige Tage

LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 549/06

DRsp Nr. 2007/917

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen für wenige Tage

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. 2. Der Höchstwert des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG kann jedoch nur bei einer unbefristeten Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate ausgeschöpft werden; bei kürzeren Zeiträumen und bei lediglich vorübergehenden Beschäftigungen muss ein geringerer Wert angenommen werden. 3. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen; bei einer Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat muss ebenfalls eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in entsprechender Höhe erfolgen.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung zweier Leiharbeitnehmerinnen für den 04., 05. und 13.05.2006 bzw. 04. bis 05., 12. bis 15. und 19.05.2006 geltend gemacht.