LAG Hamburg - Beschluss vom 27.09.2007
8 Ta 10/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 447
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 34/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern anhand vereinbarter Vergütung - keine Herabsetzung bei mehreren Verfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 10/07

DRsp Nr. 2008/1736

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern anhand vereinbarter Vergütung - keine Herabsetzung bei mehreren Verfahren

»1. Der Gegenstandswert für den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 99 IV BetrVG entspricht dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden hat.2. Der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag nach § 100 II 3 BetrVG bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden hat.3. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts allein deshalb, weil gleichzeitig über eine Mehrzahl gleichartiger Fälle zu entscheiden ist, kommt regelmäßig nicht in Betracht.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe: