LAG Hamm - Beschluss vom 29.11.2006
13 Ta 529/06
Normen:
BetrVG § 99 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BV 8/06 - 12.07.2006,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur kurzzeitigen Einstellung von Ein-Euro-Kräften - Mehrzahl personeller Maßnahmen

LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 529/06

DRsp Nr. 2007/894

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur kurzzeitigen Einstellung von Ein-Euro-Kräften - Mehrzahl personeller Maßnahmen

1. Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Einstellung von Ein-Euro-Kräften kann der Gegenstandswert nicht auf der Grundlage der an die Ein-Euro-Kräfte gezahlten Aufwandsentschädigung von 1,50 EUR pro Stunde berechnet werden; vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin an der Beschäftigung der Ein-Euro-Kräfte zu ermitteln. 2. Das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus; die an Ein-Euro-Kräfte gezahlte Aufwandsentschädigung stellt jedoch nicht den Arbeitsverdienst dar, den die Arbeitgeberin zahlen müsste, wenn sie Arbeitnehmer mit den von den Ein-Euro-Kräften erledigten Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages betrauen würde. 3. Sind die Ein-Euro-Kräfte auch weitere acht Stunden für eine Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen und werden sie auch entsprechend eingesetzt, kann auch diese Zeit bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht völlig unberücksichtigt bleiben. 4. Bei der Einstellung eines Mitarbeiters von weniger als einem Monat ist der Höchstwert des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG herabzusetzen.