LAG Hamm - Beschluss vom 09.10.2006
10 Ta 463/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 BV 16/06 - 23.06.2006,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur kurzzeitigen Einstellung von Ein-Euro-Kräften - Mehrzahl personeller Maßnahmen - Feststellungsantrag zur Erforderlichkeit der Maßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 463/06

DRsp Nr. 2007/931

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur kurzzeitigen Einstellung von Ein-Euro-Kräften - Mehrzahl personeller Maßnahmen - Feststellungsantrag zur Erforderlichkeit der Maßnahme

1. Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur Einstellung von Ein-Euro-Kräften kann der Gegenstandswert nicht auf der Grundlage der an die Ein-Euro-Kräfte gezahlten Aufwandsentschädigung von 1,50 EUR pro Stunde berechnet werden; vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin an der Beschäftigung der Ein-Euro-Kräfte zu ermitteln. 2. Das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus; die an Ein-Euro-Kräfte gezahlte Aufwandsentschädigung stellt jedoch nicht den Arbeitsverdienst dar, den die Arbeitgeberin zahlen müsste, wenn sie Arbeitnehmer mit den von den Ein-Euro-Kräften erledigten Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages betrauen würde. 3. Sind die Ein-Euro-Kräfte auch weitere acht Stunden für eine Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen und werden sie auch entsprechend eingesetzt, kann auch diese Zeit bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht völlig unberücksichtigt bleiben.