LAG Hamm - Beschluss vom 27.11.2006
13 Ta 619/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 31/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Klärung der Arbeitnehmereigenschaft in mehreren Fällen

LAG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 619/06

DRsp Nr. 2007/2663

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Klärung der Arbeitnehmereigenschaft in mehreren Fällen

1. Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen ist eine Herabsetzung des Ausgangswertes (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG) geboten, wenn allen Fällen eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen.2. Geht es innerhalb der im Einverständnis mit den Betriebspartnern gebildeten Gruppen um die Klärung des Arbeitnehmerstatus ohne spezifische Einzelfallerwägungen, ist es gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jedes einzelnen Statusverfahrens typisierend festzulegen.3. Für das erste Statusverfahren ist der volle Wert und für die folgenden Verfahren jeweils 25 % des Ausgangswertes festzusetzen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 9 ;

Gründe:

I.