LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.01.2006
8 Ta 283/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 BV 10/05 vom 09.11.2005,

Gegenstandswert für Beschlussverfahrens um zeitlich befristete Einstellung von Teilzeitarbeitnehmern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 283/05

DRsp Nr. 2006/21640

Gegenstandswert für Beschlussverfahrens um zeitlich befristete Einstellung von Teilzeitarbeitnehmern

Im Beschlussverfahren über befristete Einstellungen kommen Abschläge vom Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG in Betracht, da hier die Zeitdauer der beabsichtigten Einstellung und die Gleichartigkeit der Verfahren eine wertmindernde Rolle spielen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Wert des Streitgegenstandes eines Beschlussverfahrens wegen zeitlich befristeter und vorläufiger Einstellung von drei Leiharbeitnehmern nach §§ 99, 100 BetrVG.

Mit dem am 07.06.2005 eingeleiteten Beschlussverfahren wurde die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Leiharbeiters für Elektrotätigkeiten, sowie zwei Leiharbeitern für Installationsarbeiten gefordert und zugleich die Feststellung beantragt, dass die vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates auf 12.000,00 EUR festgesetzt.