I.
Die Beteiligten streiten über den Wert des Streitgegenstandes eines Beschlussverfahrens wegen zeitlich befristeter und vorläufiger Einstellung von drei Leiharbeitnehmern nach §§ 99, 100 BetrVG.
Mit dem am 07.06.2005 eingeleiteten Beschlussverfahren wurde die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Leiharbeiters für Elektrotätigkeiten, sowie zwei Leiharbeitern für Installationsarbeiten gefordert und zugleich die Feststellung beantragt, dass die vorläufige Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
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