LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.06.2014
1 Ta 77/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 9; WahlO BetrVG § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 494
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 18/14

Gegenstandswert für Eilantrag auf Änderung des WahlausschreibensAbgrenzung zwischen Abbruch einer Betriebsratswahl und bloßer Änderung des Wahlausschreibens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 77/14

DRsp Nr. 2014/12672

Gegenstandswert für Eilantrag auf Änderung des WahlausschreibensAbgrenzung zwischen Abbruch einer Betriebsratswahl und bloßer Änderung des Wahlausschreibens

1. Der Gegenstandswert eines auf den Abbruch einer Betriebsratswahl gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens ist regelmäßig mit dem doppelten des Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 RVG (derzeit: € 5.000,00) festzusetzen. Mit wachsender Betriebsratsgröße orientiert sich die Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG und wird für jede Stufe um den halben Ausgangswert erhöht (wie BAG vom 17.10.2001 - 7 ABR 42/99 - [...]).2. Ist das Verfahren rechtlich oder tatsächlich auf die Korrektur des laufenden Wahlverfahrens gerichtet, kann es angemessen sein, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des laufenden Anfechtungsverfahrens festzusetzen, weil in einem derartigen Fall nicht alle zur Wahlanfechtung berechtigenden Gründe überprüft werden und eine Anfechtung der BR-Wahl nicht ausgeschlossen ist (im Anschluss an LAG Hamm vom 12.07.2006 - 10 Ta 384/06 - [...]).3. Ein weiterer Abschlag wegen des Charakters des Verfahrens als einstweiliges Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn die einstweilige Verfügung in Form einer Leistungsverfügung die Hauptsache vorwegnimmt.