LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2008
6 Ta 456/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 33/08

Gegenstandswert für Eingruppierungserzwingungsverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 456/08

DRsp Nr. 2009/27505

Gegenstandswert für Eingruppierungserzwingungsverfahren

1. Bei einem Eingruppierungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG sind regelmäßig nur 20% des Wertes in Ansatz zu bringen, der bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (dreifacher Jahresbetrag der infrage kommenden Vergütungsdifferenz abzüglich 25%) zu Grunde zu legen ist. 2. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Betriebsrat in seinem Antrag die nach seiner Auffassung richtige Eingruppierungsgruppe angegeben hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2008 abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.362,70 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat hat im Ausgangsverfahren beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung von 21 gewerblichen Beschäftigten im Bereich HAT in die Tarifgruppe 5 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nachträglich einzuholen und im Fall der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Für einen weiteren Arbeitnehmer hat der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag zur Eingruppierung in Tarifgruppe 8 des Lohnrahmenabkommens beantragt.

II.