Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2008 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.362,70 € festgesetzt.
I.
Der Betriebsrat hat im Ausgangsverfahren beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung von 21 gewerblichen Beschäftigten im Bereich HAT in die Tarifgruppe 5 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nachträglich einzuholen und im Fall der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten. Für einen weiteren Arbeitnehmer hat der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag zur Eingruppierung in Tarifgruppe 8 des Lohnrahmenabkommens beantragt.
II.
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