LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.12.2006
4 Ta 232/06 (2)
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 32/06

Gegenstandswert für Wahlanfechtung bei Streit um siebenköpfigen Betriebsrat

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 232/06 (2)

DRsp Nr. 2010/7474

Gegenstandswert für Wahlanfechtung bei Streit um siebenköpfigen Betriebsrat

1. Der Gegenstandswert für einen Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl wird maßgeblich durch die Größe des Betriebes und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beeinflusst. 2. Wird die Wahl eines dreizehnköpfigen Betriebsrats angefochten und weist der Streitfall keine besonderen Schwierigkeiten auf, ist der Gegenstandswert ausgehend von dem 1,5-fachen Grundbetrag (gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) in Höhe von 6.000 EUR für das erste Betriebsratsmitglied sowie einer Erhöhung dieses Betrages um 6 x 1.000 EUR für die weiteren sechs Betriebsratsmitglieder auf insgesamt 12.000 EUR festzusetzen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2006 i. d. F. vom 11.09.2006 - 17 BV 32/06 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.003,40 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gründe: