LAG Hamburg - Beschluss vom 30.04.2014
1 Ta 6/14
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 619/13

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 6/14

DRsp Nr. 2014/10354

Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

1. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist (im Anschluss an LAG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2014 - 2 Ta 2/14 -, juris; abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2011 - 4 Ta 17/11 -, juris). 2. Das in einem Vergleich geregelte Sonderlösungsrecht ist hinsichtlich des Gegenstandswerts nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 3. Die in einem Vergleich geregelte Freistellung ist hinsichtlich des Gegenstandswerts mit 25% eines Monatsentgelts für jeden Freistellungsmonat und maximal mit einem Monatsentgelt zu berücksichtigen (abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 07. Dezember 2011 - 7 Ta 31/11 -, juris).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014, 21 Ca 619/13, teilweise abgeändert und der übersteigende Wert des Vergleichs um weitere € 615 auf insgesamt € 3.075 erhöht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe:

I.