LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2014
17 Ta (Kost) 6050/14
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/14

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren um Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach Maßgabe des Einzelfalls

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6050/14

DRsp Nr. 2014/12912

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahren um Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach Maßgabe des Einzelfalls

Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem es um die Eingruppierung eines Arbeitnehmers geht, bestimmt sich nicht nach der für ein Vierteljahr geschuldeten Entgeltdifferenz.

I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.05.2014 - 4 BV 3/14 - teilweise geändert:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die - auch wirtschaftliche - Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.