I. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.05.2014 -
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.
1. Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit dar, die gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die - auch wirtschaftliche - Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|