LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.07.2006
4 Ta 100/06
Normen:
RVG § 23 § 33 ; BetrVG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 169/04

Gegenstandswert für Zustimmungserzwingungsverfahren um Eingruppierung von vier Arbeitnehmers

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 100/06

DRsp Nr. 2006/28052

Gegenstandswert für Zustimmungserzwingungsverfahren um Eingruppierung von vier Arbeitnehmers

»Ermessenfehlerfreie Entscheidung des Erstgerichts, wenn in einem Zustimmungserzwingungsverfahren, die Eingruppierung von vier Arbeitnehmer betreffend, nur einmal der volle Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht wird und für jeden weiteren Einzelfall nur ein Bruchteil davon.«

Normenkette:

RVG § 23 § 33 ; BetrVG § 101 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.11.2004 beantragt, die Antragsgegnerin zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten, das die Eingruppierung von vier Mitarbeitern betreffen sollte.

Nach Durchführung eines Gütetermins ist wegen der Einigung über die richtige Eingruppierung in drei Fällen und Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im vierten Fall der Antrag wieder zurückgenommen worden.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 07.03.2006 auf EUR 8.000,-- festgesetzt.