I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, ihm im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Auskunft über die geleisteten Arbeitszeiten zu geben und ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Anträge wurden nach einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2005 den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 07.11.2005, mit der sie die Festsetzung auf 8.000,00 EUR begehrt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.
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