LAG Hamm - Beschluss vom 24.04.2006
13 Ta 178/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (5) BV 20/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderung durch Personalabbau

LAG Hamm, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 178/06

DRsp Nr. 2006/21489

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderung durch Personalabbau

1. Im Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderung durch Personalabbau erscheint es sachgerecht, sich (auch) bei der Festsetzung des Gegenstandswerts an den Zahlenwerken des § 17 Abs. 1 KSchG zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 111 BetrVG zugrunde legt.2. Demzufolge ist der Grundfall einer Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Höhe von 4.000,00 EUR zu bewerten; daran anknüpfend ist zur Gewährleistung der erforderlichen Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666,67 EUR (4.000,00 EUR : 6) in Ansatz zu bringen ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat letztlich von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, bis zum Abschluss von Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Arbeitsplätze von 20 Arbeitnehmern mit Fahrerlaubnisklasse 3 abzubauen. Das Beschussverfahren wurde für erledigt erklärt.