LAG Hamm - Beschluss vom 23.01.2006
13 TaBV 200/05
Normen:
RVG § 23 Absatz 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 BV 51/05 - 04.11.2005,

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts - doppelter Ausgangswert bei hartnäckiger Missachtung der Mitbestimmungspflicht

LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 200/05

DRsp Nr. 2006/21532

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Mehrarbeit ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts - doppelter Ausgangswert bei hartnäckiger Missachtung der Mitbestimmungspflicht

Hat der Betriebsrat in der Vergangenheit mehrmals mündlich und auch schriftlich die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts gerügt und ist es in den Monaten Mai bis Juli 2005 bei mindestens sechs Arbeitnehmern zu jeweils zahlreichen weiteren Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (und zugleich auch gegen § 3 ArbZG) gekommen, hat die darin zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit des arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens das Interesse des Betriebsrats an einer von ihm in erster Linie erstrebten Unterlassungsentscheidung über das normale Maß hinaus beträchtlich gesteigert; deshalb ist es angezeigt, hier den doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

RVG § 23 Absatz 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.