I.
Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob der Mitarbeiter der Arbeitgeberin, Herr M1xxx S3xxxx, leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist und ob seine ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung aufzuheben ist. Mit dem am 14.11.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hatte der Betriebsrats folgende Anträge angekündigt:
" 1. Es wird festgestellt, dass der Mitarbeiter M1xxx S3xxxx kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Einstellung des Mitarbeiters M1xxx S3xxxx aufzuheben."
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