LAG Hamm - Beschluss vom 27.07.2006
10 Ta 402/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 5 Abs. 3 § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 112/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Status eines leitenden Angestellten und Antrag des Betriebsrates zur Aufhebung der Einstellungsmaßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 402/06

DRsp Nr. 2006/27833

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Status eines leitenden Angestellten und Antrag des Betriebsrates zur Aufhebung der Einstellungsmaßnahme

1. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für einen Antrag, dass ein bestimmter Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist, kommt regelmäßig der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG in Ansatz.2. Personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG, insbesondere die Einstellung von Arbeitnehmern, werden grundsätzlich nach dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG bewertet; diese Wertfestsetzung gilt auch für einen Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 5 Abs. 3 § 99 § 101 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob der Mitarbeiter der Arbeitgeberin, Herr M1xxx S3xxxx, leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist und ob seine ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung aufzuheben ist. Mit dem am 14.11.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hatte der Betriebsrats folgende Anträge angekündigt:

" 1. Es wird festgestellt, dass der Mitarbeiter M1xxx S3xxxx kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Einstellung des Mitarbeiters M1xxx S3xxxx aufzuheben."