LAG Hamm - Beschluss vom 01.02.2006
10 TaBV 191/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 BV 22/05 - 10.11.2005,

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Antrag auf vorläufige Durchführung - Staffelung bei Mehrheit von Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 191/05

DRsp Nr. 2006/21527

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Antrag auf vorläufige Durchführung - Staffelung bei Mehrheit von Verfahren

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren; bei Einstellungen ist daher grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt bei der Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen.2. Legitimiert ein zusätzlicher Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ist es insoweit wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.3. Bei einem Streit über mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen.