I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin am 19.05.2005 die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers geltend gemacht. Sie hat ferner die Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung dieses Leiharbeitnehmers zum 17.05.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.
Bereits zuvor und auch danach hatte die Arbeitgeberin in den Monaten Februar bis Juni 2005 beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur Einstellung von weiteren Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Einsatzbereichen geltend gemacht (2 BV 10/05, 2 BV 12/05, 2 (3) BV 17/05, 2 (3) BV 20/05, 2 BV 22/05, 2 BV 24/05, 2 (1) BV 33/05, 2 BV 36/05 Arbeitsgericht Paderborn). Der Betriebsrat hatte den beantragten Einstellungen jeweils mit gleichlautendem Schreiben widersprochen.
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