LAG Hamm - Beschluss vom 01.02.2006
10 TaBV 194/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 (1) BV 33/05 - 10.11.2005,

Gegenstandswert im Beschlussverfahren Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mehrheit von Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 194/05

DRsp Nr. 2006/10910

Gegenstandswert im Beschlussverfahren Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern; Mehrheit von Verfahren

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin am 06.06.2005 die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von 3 Leiharbeitnehmern geltend gemacht. Sie hat ferner die Feststellung verlangt, dass die vorläufige Einstellung der 3 Leiharbeitnehmer zum 03.06.2005 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist.

Bereits zuvor und auch danach hatte die Arbeitgeberin in den Monaten Februar bis Juni 2005 beim Betriebsrat vergeblich die Zustimmung zur Einstellung von weiteren Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Einsatzbereichen geltend gemacht (2 BV 10/05, 2 BV 12/05, 2 (3) BV 17/05, 2 (3) BV 20/05, 2 BV 22/05, 2 BV 24/05, 2 BV 30/05, 2 BV 36/05 Arbeitsgericht Paderborn). Der Betriebsrat hatte den beantragten Einstellungen jeweils mit gleichlautendem Schreiben widersprochen.