LAG Hamm - Beschluss vom 01.03.2006
10 Ta 21/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 BV 20/05 - 30.12.2005,

Gegenstandswert im BeschlussverfahrenVorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bei drei Unternehmen

LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 21/06

DRsp Nr. 2006/10905

Gegenstandswert im BeschlussverfahrenVorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bei drei Unternehmen

»Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 § 33 ; BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 § 19 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die bei den beteiligten drei Arbeitgeberinnen gebildeten drei Betriebsräte das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes geltend gemacht. Bei der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin sind ca. 270 Arbeitnehmer, bei der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin sind ca. 104 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat besteht aus neun Betriebsratsmitgliedern, die bei den beteiligten Arbeitgeberinnen zu 5. und 6. gebildeten Betriebsräte, die Beteiligten zu 2. und 3., bestehen aus jeweils fünf Betriebsratsmitgliedern. Insgesamt beschäftigen die beteiligten Arbeitgeberinnen ca. 500 Mitarbeiter.

Durch Beschluss vom 16.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Betriebsräte abgewiesen. Der Beschluss vom 16.11.2005 ist noch nicht rechtskräftig.