I.
Im Ausgangsverfahren haben die bei den beteiligten drei Arbeitgeberinnen gebildeten drei Betriebsräte das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes geltend gemacht. Bei der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin sind ca. 270 Arbeitnehmer, bei der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin sind ca. 104 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat besteht aus neun Betriebsratsmitgliedern, die bei den beteiligten Arbeitgeberinnen zu 5. und 6. gebildeten Betriebsräte, die Beteiligten zu 2. und 3., bestehen aus jeweils fünf Betriebsratsmitgliedern. Insgesamt beschäftigen die beteiligten Arbeitgeberinnen ca. 500 Mitarbeiter.
Durch Beschluss vom 16.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Betriebsräte abgewiesen. Der Beschluss vom 16.11.2005 ist noch nicht rechtskräftig.
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