LAG Hamm - Beschluss vom 21.08.2014
7 Ta 353/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG; § 42 Abs. 2 GKG; § 99 BetrVG;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 49
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bv 7/14

Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 353/14

DRsp Nr. 2014/14100

Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG

Der Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zu ermitteln. Handelt es sich um befristete Maßnahmen, sind Abschläge vorzunehmen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.06.2014– 3 BV 07/14 – abgeändert.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.367,09 € festgesetzt.

3.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 RVG; § 42 Abs. 2 GKG; § 99 BetrVG;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von 23 Leiharbeitskräften ab 24.02.2014 bis 30.04.2014 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Einigung durch Beschluss eingestellt worden.