Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.06.2014– 3 BV 07/14 – abgeändert.
2.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 13.367,09 € festgesetzt.
3.Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von 23 Leiharbeitskräften ab 24.02.2014 bis 30.04.2014 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Einigung durch Beschluss eingestellt worden.
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