I.
Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung des Mitarbeiters T2xxxx, der am 10.04.2006 befristet bis zum 31.12.2006 eingestellt werden sollte, aufzuheben ist. Mit Beschluss vom 06.06.2006 hat das Arbeitsgericht dem Aufhebungsantrag des Betriebsrates rechtskräftig stattgegeben.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 29.06.2006 auf 5.190,00 EUR festgesetzt und ist dabei vom Vierteljahreseinkommen des eingestellten Mitarbeiters ausgegangen.
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