LAG Hamm - Beschluss vom 25.09.2006
10 Ta 531/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 119/06

Gegenstandswert in Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei personellen Maßnahmen - Aufhebungsantrag des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 531/06

DRsp Nr. 2006/27822

Gegenstandswert in Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei personellen Maßnahmen - Aufhebungsantrag des Betriebsrats

1. Personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG, insbesondere die Einstellung von Arbeitnehmern, werden in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG grundsätzlich nach dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers bewertet.2. Diese Wertfestsetzung gilt auch für einen Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Maßnahmen nach § 101 BetrVG.3. Bei einer Einstellung für kürzere Zeiträume kann eine Herabsetzung des Gegenstandswertes auf zwei Monatsverdienste (bei einer Dauer bis zu sechs Monaten) oder gar auf einen Monatsverdienst (bei einer Dauer bis zu drei Monaten) in Betracht kommen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 § 101 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die ohne Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung des Mitarbeiters S6xxxxx, der am 03.04.2006 befristet bis zum 31.12.2006 eingestellt werden sollte, aufzuheben ist. Mit Beschluss vom 06.06.2006 hat das Arbeitsgericht dem Aufhebungsantrag des Betriebsrates rechtskräftig stattgegeben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 14.07.2006 auf 6.171,00 EUR festgesetzt und ist dabei vom Vierteljahreseinkommen des eingestellten Mitarbeiters ausgegangen.