LAG Hamm - Beschluss vom 08.12.2014
13 Ta 586/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 23/13

Gegenstandswert in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betreffend die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei der Ermittlung der Punktwerte für eine Äera-Leistungsbeurteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 586/14

DRsp Nr. 2014/18601

Gegenstandswert in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betreffend die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei der Ermittlung der Punktwerte für eine Äera-Leistungsbeurteilung

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Ermittlung eines Punktwerts für eine Äera-Leistungsbeteiligung ist von dem Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen und dieser Wert entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG nach der Anzahl der betroffenen Beschäftigten zu multiplizieren ist (hier: 165 Arbeitnehmer; 5.000 EUR x 4 = 20.000 EUR).

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.09.2014 - 4 BV 23/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG;

Gründe

A.