I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.12.2005 beantragt, die vorübergehende Beschäftigung von 55 Leiharbeitnehmern im Lager in B... in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 aufzuheben, § 101 Satz 1 BetrVG.
In dem Gütetermin vom 09.02.2006 ist nach beidseitiger Erledigterklärung das Beschlussverfahren noch vor Durchführung einer Anhörung vor der Kammer gemäß § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 23.02.2006 auf EUR 9.400,-- festgesetzt.
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