LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.05.2006
4 Ta 73/06
Normen:
RVG § 23 § 32 § 33 ; BetrVG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 27/05

Gegenstandswertfestsetzung bei kurzem Beschlussverfahren zu zahlreichen Aufhebungsverträgen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 73/06

DRsp Nr. 2006/20079

Gegenstandswertfestsetzung bei kurzem Beschlussverfahren zu zahlreichen Aufhebungsverträgen

»Wurden in einem Beschlussverfahren gleichzeitig 55 Aufhebungsverträge im Rahmen des § 101 Satz 1 BetrVG geltend gemacht und endete das Verfahren wegen der nur kurzzeitigen Dauer der personellen Maßnahmen noch vor Durchführung einer Anhörung vor der Kammer, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen der Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG nur für einen Fall den vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und für alle weiteren 54 Fälle lediglich je 1/40 davon in Ansatz bringt (ergibt Gegenstandswert von EUR 9.400,--).«

Normenkette:

RVG § 23 § 32 § 33 ; BetrVG § 101 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.12.2005 beantragt, die vorübergehende Beschäftigung von 55 Leiharbeitnehmern im Lager in B... in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 aufzuheben, § 101 Satz 1 BetrVG.

In dem Gütetermin vom 09.02.2006 ist nach beidseitiger Erledigterklärung das Beschlussverfahren noch vor Durchführung einer Anhörung vor der Kammer gemäß § 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt worden.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 23.02.2006 auf EUR 9.400,-- festgesetzt.