BVerwG - Beschluss vom 02.12.2009
6 PB 33.09
Normen:
ZPO § 547 Nr. 6; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2; BPersVG § 83 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 201
DÖV 2010, 325
NVwZ 2010, 136
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2928/07
VG Düsseldorf, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 6013/06

Gehörsrüge bei mangelhaften Entscheidungsgründen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts; Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedrigeren statusrechtlichen Tätigkeit i.R.d. Übertragung des Dienstpostens eines Beamten

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 6 PB 33.09

DRsp Nr. 2009/28700

Gehörsrüge bei mangelhaften Entscheidungsgründen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts; Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedrigeren statusrechtlichen Tätigkeit i.R.d. Übertragung des Dienstpostens eines Beamten

1. Enthält der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Entscheidungsgründe, die Mängel aufweisen, so ist dies im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde der Gehörsrüge zugänglich.2. Die Übertragung eines Dienstpostens, der im Vergleich zum statusrechtlichen Amt des Beamten unterwertig ist, löst die Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit aus.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 6; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2; BPersVG § 83 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

a)