LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2024
L 1 U 2119/22
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 245/2024
ZAP 2024, 356
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 1060/20

Geltenmachung einer Verletztenrente aufgrund einer bereits anerkannten Berufskrankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2024 - Aktenzeichen L 1 U 2119/22

DRsp Nr. 2024/3301

Geltenmachung einer Verletztenrente aufgrund einer bereits anerkannten Berufskrankheit

1. Ein Antrag auf Feststellung einer bestimmten Form einer Krankheit, die insgesamt bereits als Listen-BK anerkannt ist, ist unzulässig (hier: Anerkennung einer "Mischstaubpneumokoniose" bei bereits anerkannter BK 4101). 2. Die Anerkennung einer gesundheitlichen Folge einer anerkannten BK setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt zumindest dem Grunde nach die Feststellung dieser Folge abgelehnt hat. Eine bloße Erwähnung einer solchen BK-Folge in der Begründung eines Bescheids reicht insoweit nicht. Dies gilt mindestens dann, wenn der Versicherte die Feststellung der fraglichen gesundheitlichen Folge im Verwaltungsverfahren gar nicht begehrt hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit Nummer 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Quarzstaublungenerkrankung, Silikose; künftig: BK 4101).