Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt eine Verletztenrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit Nummer 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Quarzstaublungenerkrankung, Silikose; künftig: BK 4101).
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