LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2021
7 Sa 26/21
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 6447/20

Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für freiwillig aktienorientierte Vergütungsbestandteile (sog. Phantom Shares)Sachliche Gründe für Ausschluss von Mitarbeitern an Phantom SharesAnspruch auf Gleichstellung bei Verletzung des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesSchadensersatzanspruch bei zeitlich nicht mehr zu erreichender Zielstellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 26/21

DRsp Nr. 2022/9596

Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für freiwillig aktienorientierte Vergütungsbestandteile (sog. Phantom Shares) Sachliche Gründe für Ausschluss von Mitarbeitern an Phantom Shares Anspruch auf Gleichstellung bei Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Schadensersatzanspruch bei zeitlich nicht mehr zu erreichender Zielstellung

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst selbstredend auch freiwillige aktienorientierte Vergütungsbestandteile in Form so genannter Phantom Shares.2. Die Berechtigung gegenüber einzelnen Mitarbeitenden, sie von der Zuteilung solcher Vergütungsbestandteile auszunehmen (Nullzuteilung), bedarf der arbeitgeberseitigen Darlegung sachlicher Gründe.3. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass der von der Zuteilung zu Unrecht ausgenommene Mitarbeitende so gestellt werden muss wie vergleichbare Mitarbeitende der entsprechenden Führungsebene.4. Wird die beanspruchte Zuteilung solcher Phantom Shares entsprechend den Regelungen des Performance Phantom Share Plan über die damit verfolgte personenbezogene Ziel- und Zwecksetzung durch Zeitablauf gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, kommt als Sekundäranspruch ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1 BGB in Betracht.

Tenor

1. 2. 3. 4.