LAG Hamm - Beschluss vom 19.10.2006
13 TaBV 169/05
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 37/05

Gemeinsamer Betrieb bei einheitlicher Personalführung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 169/05

DRsp Nr. 2007/9648

Gemeinsamer Betrieb bei einheitlicher Personalführung

1. Haben die konzernangehörigen Unternehmen einen vierseitigen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, nach dessen Präambel ein Unternehmen als Personalführungsgesellschaft (auch) alle anfallenden Personalangelegenheiten wahrnimmt und sind in § 1 dieses Vertrages die Führung und Verwaltung sämtlicher Personalangelegenheiten in 11 Unterpunkten beispielhaft konkretisiert worden und soll durch schriftliche Vereinbarung das Personalmanagement gegenüber dem Betriebsrat alle Arbeitgeberfunktionen namentlich in personellen und sozialen Angelegenheiten wahrnehmen, gehen diese vom Personalmanagement geschuldeten Dienste weit über das Maß dessen hinaus, was als "bloße" Serviceleistungen Dritter denkbar ist.2. Für das Bestehen einer einheitlichen Leitung spricht es auch, wenn die Personalakten (vgl. § 83 BetrVG) aller Mitarbeiter beider Unternehmen zentral im Bereich des Personalmanagement geführt werden.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.