LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2006
5 TaBV 10/06
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/06

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - Beurteilung des betrieblichen Rahmens bei einstweiliger Verfügung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/06

DRsp Nr. 2006/20081

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - Beurteilung des betrieblichen Rahmens bei einstweiliger Verfügung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl

»1. Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist entscheidend, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.2. Für die Frage eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ist von dem betrieblichen Rahmen auszugehen, der wahrscheinlich den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BetrVG entspricht und damit die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Wahlanfechtung geringer erscheinen lässt, als bei Annahme einer anderen für die Betriebsratswahl in Frage kommenden betrieblichen Einheit.«

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung einer die Unternehmen der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. umfassenden Betriebsratswahl den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. auf Herausgabe von Listen aller bei den Antragsgegnerinnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich eingesetzter Leiharbeitnehmer und leitender Angestellter.