LAG Köln - Beschluss vom 30.10.2009
11 TaBV 31/09
Normen:
BetrVG1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 359/08

Gemeinsamer Betrieb zum Vertrieb von Möbelstücken

LAG Köln, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 31/09

DRsp Nr. 2010/13808

Gemeinsamer Betrieb zum Vertrieb von Möbelstücken

1. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird; dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, deren Bestehen aus den tatsächlichen Umständen hergeleitet werden kann. 2. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen einer Arbeitgeberin in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken; eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. 3. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden; damit wird der Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet wird.