LAG Hamm - Beschluss vom 28.06.2006
13 TaBV 10/06
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 47/05

Gemeinschaftsbetrieb bei personenidentischer Geschäftsführung eines Vereins und einer Gesellschaft

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 10/06

DRsp Nr. 2006/27842

Gemeinschaftsbetrieb bei personenidentischer Geschäftsführung eines Vereins und einer Gesellschaft

Werden die arbeitgeberseitigen Kernfunktionen namentlich in sozialen und personellen Angelegenheiten sowohl in einem Verein (§ 30 BGB) als auch in einer Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) von derselben Leitung in Person eines Geschäftsführers ausgeübt, bilden die beiden beteiligten Arbeitgeber eine gemeinsame betriebsratsfähige Organisationseinheit in Gestalt eines einheitlichen Betriebes (§ 18 Abs. 2 BetrVG).

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die beiden Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb führen.

Der Antragsteller ist der bei dem Z1xxxx e.V., dem Beteiligten zu 2.) - im folgenden kurz: Verein - gewählte Betriebsrat.