LAG München - Beschluss vom 03.08.1999
8 TaBV 67/98
Normen:
BetrVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 244/94

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

LAG München, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 8 TaBV 67/98

DRsp Nr. 2002/14949

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

»1. Begriff des gemeinsamen Betriebs nach der Rechtsprechung des BAG. 2. Keine konkludente Leitungsvereinbarung zwischen mehreren Unternehmen 2.1 weder durch Personalunion einzelner Personen in den Organen der mehreren Unternehmen, 2.2 noch sonstiger herrschender Einfluss durch eine in allen Unternehmen beschäftigte gleiche Person, 2.3 noch durch Übernahme von einzelnen Aufgaben der jeweiligen Unternehmen durch eines von ihnen auf Grund entsprechender 'Dienstleistungsvereinbarungen', 2.4 noch durch bloße gemeinsame Benutzung von einer Kantine oder Beteiligung im Rahmen eines gemeinsamen Telefonverzeichnisses.«

Normenkette:

BetrVG § 1 ;

Gründe:

I.

Die vier Beteiligten streiten darüber, ob drei (die Beteiligten zu 2) bis 4)) oder -- hilfsweise -- zwei (die Beteiligten zu 2) und 3) bzw. 2) und 4) von ihnen einen gemeinsamen Betrieb führen oder ob sie ihre unternehmerischen Zwecke in verschiedenen Betrieben verfolgen.