LAG München - Beschluss vom 20.08.2008
5 TaBV 104/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 325/06

Gemeinschaftsbetrieb und konzerninterne Personaldienstleistung

LAG München, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 104/07

DRsp Nr. 2009/3135

Gemeinschaftsbetrieb und konzerninterne Personaldienstleistung

1. § 18 Abs. 2 BetrVG sieht eine Entscheidung über das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit sowie auch deren Umfang vor; hiervon wird auch die Frage erfasst, ob ein gemeinsamer Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder mehrere selbständige Betriebe vorliegen. 2. Eine einheitliche Leitung liegt nicht schon dann vor, wenn mehrere Unternehmen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach von außen gesetzten inhaltlich übereinstimmenden Vorgaben vorgehen, was insbesondere bei konzernverbundenen Unternehmen in Betracht kommt; erforderlich ist vielmehr ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Unternehmen in personellen und sozialen Angelegenheiten im Rahmen einheitlicher Leitung. 3. Wird nur jeweils durch die Konzernobergesellschaft oder ein von ihr eingesetztes Personalführungsinstrument (wie etwa eine Konzernpersonalführungsgesellschaft oder ein Personaldienstleister) ein einheitlicher Standard gesetzt, ohne gleichzeitig eine organisatorische, personelle oder technische Koordination der beteiligten Unternehmen auszulösen, entsteht auch keine rechtliche Verbindung zu einer gemeinsamen Führung.