Der Kläger ist bei dem Beklagten als "Erster Sprecher" im Hörfunkprogramm beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit als Sprecher bei einem privaten Fernsehsender verweigern durfte.
In § 11 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 15. Juli 1982 heißt es:
"...
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