LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2014
6 TaBV 5/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 43 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 43 Abs. 4; BetrVG § 46;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 13/13

Gerichtliche Auflösung eines Betriebsrats bei Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Betriebsversammlung unter absichtlicher Irreführung einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaftrechtswidrige Betriebsversammlung vor dem geselligen Teil einer Weihnachtsfeier des Gesamtunternehmens

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/13

DRsp Nr. 2014/16628

Gerichtliche Auflösung eines Betriebsrats bei Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Betriebsversammlung unter absichtlicher Irreführung einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft rechtswidrige Betriebsversammlung vor dem geselligen Teil einer Weihnachtsfeier des Gesamtunternehmens

1. Verhindert ein Betriebsrat durch absichtliche Irreführung die Teilnahme einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an einer Veranstaltung, die nach Ansicht des Betriebsrats eine Betriebsversammlung sein soll und führt er weder auf Antrag der Gewerkschaft eine ordnungsgemäße Betriebversammlung noch überhaupt die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Betriebsversammlungen durch, stellt dies eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten dar, die auf Antrag der Gewerkschaft zur Auflösung des Betriebsrats führen kann.2. Eine Weihnachtsfeier, zu der die Mitarbeiter aller deutschen Betriebe eines Unternehmens von der Geschäftsleitung und Vertretern des Gesamtbetriebsrats eingeladen sind und auf der vor dem "geselligen Teil" die Geschäftsführung und der Gesamtbetriebratsvorsitzende Geschäftsberichte abgeben, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen iSd. §§ 42 ff. BetrVG für eine Betriebsversammlung eines der Betriebe nicht.