LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.06.2022
2 Sa 251/21
Normen:
BBiG § 17; BBiG § 25;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 7
EzA-SD 2023, 12
NZA 2023, 362
NZA-RR 2023, 65
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 459/21

Gerichtliche Überprüfung der vereinbarten Ausbildungsvergütung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 251/21

DRsp Nr. 2022/16114

Gerichtliche Überprüfung der vereinbarten Ausbildungsvergütung

1. Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung zu vereinbaren. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG, Urteil vom 16.05.2017 - 9 AZR 377/16 - Rn 13, juris). 2. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen im Sinne vom § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 von 100 unterschreitet (BAG, Urteil vom 16.05.2017 - 9 AZR 377/16 - Rn 16ff, juris; BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 9 AZR 108/14 - Rn 20, juris; BAG, Urteil vom 26.03.2013 - 3 AZR 89/11 - Rn 11, juris).