LAG Hamm - Beschluss vom 25.11.2014
7 TaBV 45/14
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; § 76 Abs. 5 BetrVG, § 5 ArbSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 2/14

Gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG

LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 7 TaBV 45/14

DRsp Nr. 2015/1742

Gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG

Eine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 5 Abs. 1 ArbSchG und damit auch der Spruch einer Einigungsstelle i.S. des § 87 Abs. 2 BetrVG muss alle für die Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Fragen selbst regeln, ihrem Regelungsauftrag also auch ausreichend nachkommen. Dabei ist eine arbeitsplatzbezogene Betrachtung anzustellen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.06.2014 - 8 BV 2/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; § 76 Abs. 5 BetrVG, § 5 ArbSchG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG.

Antragsteller ist der in der Niederlassung E der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen und unterhält bundesweit Standorte, in denen jeweils - so jedenfalls im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer erörtert - Betriebsräte gewählt sind.

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