Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.06.2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG.
Antragsteller ist der in der Niederlassung E der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen und unterhält bundesweit Standorte, in denen jeweils - so jedenfalls im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer erörtert - Betriebsräte gewählt sind.
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