LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2014
7 Sa 518/13
Normen:
BGB § 611; BetrVG § 87; BetrVG § 88; BetrVG § 75; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8552/12

Gerichtliche Überprüfung von Ansprüchen auf Zahlung eines Garantiebonus aufgrund einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 518/13

DRsp Nr. 2015/12401

Gerichtliche Überprüfung von Ansprüchen auf Zahlung eines Garantiebonus aufgrund einer Betriebsvereinbarung

Ein aufgrund einer Betriebsvereinbarung bestehender Anspruch auf Zahlung eines Garantiebonus kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit ungekündigt fortbesteht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2013 - 4 Ca 8552/12 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2013 - 4 Ca 8552/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in dem der Klägerin zuletzt unter dem 30. September 2012 erteilten Zeugnis gemäß Anlage K12 (Bl. 110-112 d. A.) den 7. Absatz auf Seite 2 des Zeugnisses wie folgt abzuändern:

"Frau A führte ihre Abteilung mit sehr hohem Engagement. Sie delegierte in angemessener Weise Aufgaben und erteilte präzise und verständliche Anweisungen, Kompetenzen und Verantwortung und förderte so die Mitarbeiter. Sie motivierte ihre Mitarbeiter stets zu guten Leistungen. Frau A war fachlich von ihren Mitarbeitern voll anerkannt und respektiert."

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2013 - 4 Ca 8552/12 - zurückgewiesen.